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Krankenhilfe

Aufgrund der vom Gesetzgeber beschlossenen Versicherungspflicht sind alle Personen, die keine Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, verpflichtet den Krankenschutz bei der zuletzt zuständigen Krankenkasse zu beantragen.

Eine Antragstellung beim Fachdienst Soziales ist nur dann möglich, wenn eine anderweitige Krankenversicherung (zum Beispiel freiwillige Weiterversicherung oder Familienversicherung) nicht möglich ist und gleichzeitig Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht.

Da mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG, BGBl. I, Seite 2190), welches am 01.01.2004 in Kraft getreten ist, Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich mit gesetzlich Versicherten gleichgestellt werden, entsprechen die Leistungen denen der gesetzlichen Krankenkassen.