Durch Änderung der Verwaltungsvorschrift zu § 48 Ordnungsbehördengesetz (OBG) dürfen Kommunen nun nicht mehr nur an Gefahrenstellen Geschwindigkeitskontrollen durchführen, sondern im gesamten Stadtgebiet. Die nachfolgende Tabelle informiert Sie darüber, wo im Stadtgebiet Geschwindigkeitsüberwachungen durchgeführt werden. (Hinweis: Es können aber auch vereinzelt außerhalb dieser Stadtteile Geschwindigkeitsüberwachungen durchgeführt werden).