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Rechtliche Grundlagen und Pflichten

Als nordrhein-westfälische Gemeinde gilt in Moers das Landeshundegesetz NRW. Es regelt die Voraussetzungen zur Hundehaltung und das Verhalten von Hundebesitzerinnen und Hundebesitzern in bestimmten Situationen.

Danach sind Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen (gem. § 2 Abs. 2 LHundG NRW):

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen,
  • Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen
  • auf Friedhöfen
  • bei öffentlichen Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
  • in öffentlichen Gebäuden und Schulen.

Hunde, die nach §3 LHundG NRW als gefährlicher Hund oder nach §10 LHundG NRW als Hund besonderer Rasse gelten und keine Ausnahmegenehmigung haben, sind grundsätzlich immer mit Maulkorb- und Leine auszuführen. Sollten Ausnahmegenehmigungen vorliegen, gelten die o. g. Regelungen, in denen der Hund trotz Befreiung angeleint zu führen ist.

Jeder sollte sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend verhalten. Daher ist es nach der Friedhofssatzung (gem. § 5 Abs. 2 i der Friedhofssatzung) nicht gestattet "Tiere mitzubringen, ausgenommen kurz angeleinte Hunde und Blindenhunde, die ausschließlich auf den Wegen mitzuführen sind."

Der Rat der Stadt Moers hat in der "Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Moers" ergänzende Regeln festgelegt.

Diese Verordnung stellen wir Ihnen als pdf-Datei zum Herunterladen zur Verfügung.

§ 9 Satz 1 dieser Verordnung sieht vor, dass in Anlagen Tiere stets an der Leine zu führen sind. Dazu zählen unter anderem

  • Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen,
  • Friedhöfe sowie
  • Gewässer mit ihren Ufern und Böschungen.

Gemäß § 9 Abs. 2 der ObVO müssen Personen, die auf Verkehrsflächen und Anlagen Tiere mit sich führen, die verursachten Verunreinigungen (insbesondere den Kot!) unverzüglich und schadlos beseitigen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.

Des Weiteren dürfen Hunde nicht auf Spielplätze aller Art sowie Bolzplätze mitgenommen werden (§ 9 Abs. 3 ObVO). Wer diese Regelungen nicht beachtet, muss mit der Festsetzung eines Bußgeldes rechnen.

Laut der Satzung über die Teilnahme an Wochenmärkten in der Stadt Moers (Marktordnung) ist es gem. § 6 Nr. 5 verboten, Tiere auf die Veranstaltungsflächen zu verbringen.

Dies bedeutet, dass auf die städtischen Wochenmärkte keine Hunde mitgeführt werden dürfen!

Informationen zur Hundesteuer!

Zuständigkeit für allgemeine Ordnungsangelegenheiten nach dem Landeshundegesetz NRW

Zuständigkeit für Hunde-, Vergnügungs- und Wettbürosteuer