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Jugendhilfeplanung

Jugendhilfeplanung ist das zentrale Steuerungsinstrument, um dem gesetzlichen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe „positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen“ (§ 1 SGB VIII) gerecht zu werden. Jugendhilfeplanung ist eine wesentliche Pflichtaufgabe der politischen und administrativen Teile des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe (Jugendhilfeausschuss und Verwaltung) in ihrer Gesamtverantwortung für das jeweilige örtliche Jugendhilfesystem. Die Planungsverantwortung der Jugendämter wird gemäß § 80 SGB VIII unter Berücksichtigung von Wünschen, Bedürfnissen und Interessen von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien sowie unter Einbeziehung der freien Träger der Jugendhilfe durch die Jugendhilfeplanung wahrgenommen. Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe besteht diese aus einem Dreischritt von Bestandsfeststellung, Bedarfsermittlung und Maßnahmenplanung.

Jugendhilfeplanung ist somit

  • die periodisch durchzuführende quantitative und qualitative Bestandsfeststellung von Einrichtungen, Diensten und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe,
  • die quantitative und qualitative Feststellung von Bedarfen an Angeboten der Jugendhilfe zur Erziehung, Bildung, Betreuung und Freizeitgestaltung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien,
  • die Empfehlung und Konzipierung von angemessenen Maßnahmen, um die als notwendig erkannten Bedarfe unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen der jungen Menschen und ihrer Personensorgeberechtigten zu realisieren,
  • Teil der kommunalen bzw. kreisweiten Planungen (Stadtentwicklungsplanung,   Schulentwicklungsplanung, Sozialplanung, Bauleitplanung etc.),
  • inhaltliche und finanzielle Planungs- und Entscheidungsgrundlage zur Steuerung der Jugendhilfe.

Die Planung soll dabei ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleisten. Insbesondere die Förderung von jungen Menschen und ihren Familien in sozial herausgeforderten Lebensbereichen gehört zu den Aufgaben der Jugendhilfeplanung. Wohnortnähe und Sozialraumbezug sind dabei essentielle Kriterien, um für eine langfristige Perspektive eine abgestimmte Planung zu erlangen.

Die Jugendhilfeplanung in Moers ist u. a. befasst mit der 

Kinder- und Jugendförderung:

Nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW (3. AG-KJHG) sind die Jugendämter verpflichtet, einen Kinder- und Jugendförderplan zu erstellen. Die Planung betrifft sowohl die offene und verbandliche Kinder- und Jugendarbeit und die Jugendsozialarbeit, als auch den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz.

Tagesstättenbedarfsplanung:

Im Bereich der Kindertagesbetreuung hat die Jugendhilfeplanung die Aufgabe, den Bedarf an Betreuungsplätzen zu ermitteln. Entsprechend dem Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) müssen die Gruppenstrukturen in den Kindertageseinrichtungen sowie die Plätze in der Kindertagespflege jährlich fortgeschrieben werden. Um längerfristige Entwicklungen einschätzen zu können und ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zu realisieren, ist die Jugendhilfeplanung gefordert, Prognosen für einen längeren Zeitraum zu erstellen.

Spielflächenplanung:

Ansprechend gestaltete und gut ausgestattete Spiel- und Bewegungsräume gehören als Standortfaktor zu einer attraktiven, familienfreundlichen Kommune. Spielflächen sind ein wichtiger Teil einer kinderfreundlichen Stadtplanung und bieten Familien attraktive Freizeitmöglichkeiten innerhalb ihres Wohnortes unabhängig vom Einkommen. Die Ermöglichung von Spiel und Bewegung ist somit eine zentrale Anforderung an die Entwicklung und Gestaltung von Städten. Jugendhilfeplanung hat im Rahmen der Spielflächenbedarfsplanung dafür Sorge zu tragen, dass in der Stadt Moers ein bedarfsgerechtes und qualitativ hochwertiges Spielflächenangebot zur Verfügung steht.

Planung der Hilfen zur Erziehung:

Hilfen zur Erziehung und die damit in Verbindung stehenden sozialen Dienste sind eines der wesentlichen Handlungsfelder eines Jugendamtes. Sie unterstützen Familien, die das Wohl und eine entsprechende Erziehung der Kinder und Jugendlichen in ihrer Obhut aus eigenen Kräften nicht gewährleisten können. Das dabei zur Verfügung stehende Instrumentarium ist äußerst vielfältig und reicht von niedrigschwelligen, präventiven Ansätzen bis hin zu Interventionen in akuten Krisensituationen. Ziel der Jugendhilfeplanung ist die bedarfsgerechte Ausgestaltung der Angebotslandschaft für Moers.

Darüber hinaus hat die Jugendhilfeplanung die Geschäftsführung über die Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII inne. In diesen AGs werden mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den Trägern geförderter Maßnahmen geplante Maßnahmen aufeinander abgestimmt.  

Zuständigkeit