Unter dem Begriff Kommunalwahlen versteht man die Zusammensetzung der folgenden für Moers relevanten Wahlarten:
- Wahl für das Amt der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters der Stadt Moers
- Wahl für das Amt der Landrätin bzw. des Landrates des Kreises Wesel
- Wahl der Mitglieder für den Rat der Stadt Moers
- Wahl der Mitglieder für den Kreistag des Kreises Wesel
- Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr (RVR)
Wahlperiode:
Die Kommunalwahlen finden alle 5 Jahre statt. Der letzte Wahltermin war der 13.09.2020. Die Stichwahl fand am 27.09.2020 statt.
Wer darf wählen?
Wenn Sie bei den Kommunalwahlen wählen möchten, dann müssen folgende Punkte auf Sie zutreffen:
- Sie sind deutsch oder besitzen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates,
- sind 16 Jahre oder älter und
- wohnen mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet (das ist das Gemeinde- bzw. Kreisgebiet; bei mehreren Wohnungen gilt die Hauptwohnung) oder halten sich sonst gewöhnlich dort auf
und
- sind nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. Vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit (das heißt dem Recht gewählt zu werden) ausgeschlossene Personen, dürfen aufgrund einer richterlichen Entscheidung in Strafsachen (Gerichtsurteil nach dem Strafgesetzbuch) nicht mehr wählen oder gewählt werden.
Für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter und Straftäterinnen gilt der Wahlrechtsausschluss nicht!!
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. Januar 2019, 2 BvC 62/14, ist der bisherige Wahlrechtsausschluss
- für in allen Angelegenheiten Betreute und
- für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Personen
verfassungswidrig.
Wer darf gewählt werden?
In den Rat der Stadt und in den Kreistag kann gewählt werden, wer am Wahltag
- deutsch ist oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzt,
- 18 Jahre oder älter ist,
- und seit mindestens 3 Monaten im Wahlgebiet die Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich dort aufhält.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
- infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Als Bürgermeister/Bürgermeisterin oder als Landrat/Landrätin kann gewählt werden, wer am Wahltag
- deutsch ist oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzt,
- 23 Jahre oder älter ist,
- seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
- Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
- infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Damit man in den Rat der Stadt Moers, in den Kreistag des Kreises Wesel, als Bürgermeister/Bürgermeisterin oder als Landrat/Landrätin gewählt werden kann, muss man zunächst zur Wahl vorgeschlagen werden. Es muss ein sogenannter Wahlvorschlag vorliegen.
Parteien und Wählergruppen müssen ihre Bewerber/ Bewerberinnen aufstellen und für die Kommunalwahl vorschlagen. Dieser Wahlvorschlag wird dem zuständigen Wahlleiter zur Prüfung zugesandt. Es ist aber auch möglich als Einzelbewerber bei den Kommunalwahlen anzutreten.
Wahlgebietseinteilung
Das Wahlgebiet der Stadt Moers besteht aus 27 Wahlbezirke. Diese sind in insgesamt 97 Stimmbezirke eingeteilt. Zur Stimmabgabe gibt es in jedem Stimmbezirk ein Wahllokal.
Wahlsystem / Stimmabgabe
Das Wahlsystem für die einzelnen Wahlen ist unterschiedlich.
Wahl des Stadtrates / Kreistages
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Damit werden die Bewerberinnen und Bewerber der einzelnen Wahlbezirke gewählt und, falls die Bewerberin oder der Bewerber von einer Partei oder Wählergruppe aufgestellt ist, die von ihr für das Wahlgebiet aufgestellte Reserveliste.
Im Wahlbezirk ist diejenige Bewerberin/ derjenige Bewerber gewählt, die/der die meisten Stimmen erhält.
Für den Moerser Stadtrat werden so 27 Direktkandidatinnen und Direktkandidaten und 27 Listenkandidatinnen und Listenkandidaten über den Stimmenanteil der einzelnen Parteien gewählt.
Bürgermeister- und Landratswahl
Jede Wählerin und jeder Wähler hat nur eine Stimme. Als Bürgermeister/Bürgermeisterin oder Landrat/Landrätin ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat.