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Leinen los für Bello und Co.

Bezüglich der in Moers geltenden Anleinpflicht gelten die Regelungen des §2 Abs. 2 LHundG NRW in Verbindung mit dem § 9 der Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Moers vom 16.10.2017 (ObVO).

Eine Frau und ein Mann gehen einen Feldweg entlang und haben einen angeleinten Hund dabei.

Demnach besteht eine Anleinpflicht:

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten

Der §9 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Moers konkretisiert die Anleinpflicht wie folgt: „Auf Verkehrsflächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und in Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen."
Das bedeutet, dass beispielsweise auch in nicht umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen die Anleinpflicht gilt (bspw. Wallanlage am Rathausgebäude). Allerdings gibt es in Moers natürlich auch einige Bereiche, in denen Hunde ohne Leine laufen dürfen.

Wichtig ist dabei jedoch immer, dass keine Menschen oder andere Tiere belästigt werden. Auch Verschmutzungen (beispielsweise Kot) müssen entfernt werden.

Ein freilaufender Hund in einem Feld

Dementsprechend besteht eine Anleinpflicht nicht:

  • auf Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Bebauung im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 der ObVO
  • auf öffentlichen Wegen in Wäldern, deren Park- und Stellplätzen sowie auf Wegen in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten
  • auf landwirtschaftlichen Flächen unter Beachtung privater Rechte Dritter

 

Im Folgenden sind einige Bereiche beispielhaft aufgeführt. Dies ist keine abschließende Liste!

Lauersforter Wald

Dieser Bereich ist Landschaftsschutzgebiet beziehungsweise Waldfläche. Hunde dürfen ohne Leine im Einflussbereich des Halters auf Wegen, Park- und Stellplätzen mitgeführt werden.

Weg am Moersbach von der Rheurdter Straße bis zum Repelener Meer (außerhalb des Jungbornparkes) und Grafschafter Rad- und Wanderweg

Auf diesen Verkehrsflächen und Wegen außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Hunde im Einflussbereich des Halters ohne Leine geführt werden.

Bergsee, Baggersee in Schwafheim

Auf den Wegen der Waldfläche "Schwafheimer Heide" (Waldung zwischen Düsseldorfer Straße und Waldstraße) dürfen Hunde auf Wegen im Einflussbereich des Halters ohne Leine mitgeführt werden.

Die Flächen um den Schwafheimer Bergsee sind Erholungs- und Grünflächen. Hunde sind dementsprechend ausschließlich an der Leine zu führen. Auf den Kinderspielplätzen sind Hunde grundsätzlich nicht zulässig.

Der Baggersee zwischen Düsseldorfer Straße und Schwarzer Weg ist eingezäuntes Privatgelände. Die Wege in dessen Umgebung sind "Verkehrsfläche außerhalb geschlossener Bebauung" in einer landwirtschaftlichen Fläche. Somit könne Hunde, unter Beachtung privater Rechte Dritter, auf diesen Wegen unangeleint geführt werden.

Aubruchskanal in Holderberg

Auf den Wegen innerhalb der landwirtschaftlichen Fläche, außerhalb der geschlossenen Bebauung dürfen Hunde abgeleint werden.

Halden Rheinpreussen und Pattberg

Durch den Kommunalverband sind die Wege für die Öffentlichkeit freigegeben. Hunde dürfen auf Wegen sowie auf Park- und Stellplätzen im Einflussbereich des Halters unangeleint geführt werden. Getroffene Regelungen des Grundstückseigentümers in Absprache mit dem Forstamt in Wesel gehen hierbei vor. Dies betrifft beispielsweise eine mögliche Anleinverpflichtung während der Brut- und Setzzeit.

Bereiche um den Hülsdonker Friedhof (Hülsdonker Busch) und Vinner Friedhof (Hochzeitswäldchen und Weg um die Tennishalle sowie Großsportanlage Filder Benden)

Der Hülsdonker Busch und das Hochzeitswäldchen in Vinn stellen Waldfläche dar. Der Weg um die Tennishalle sowie die Großsportanlage sind Erholungs- bzw. Grünfläche im Sinne der ordnungsbehördlichen Verordnung. Daher dürfen Hunde dort auf Wegen im Einflussbereich des Halters nicht abgeleint werden.

Unbefestigte Freiflächen außerhalb der geschlossenen Bebauung im Bereich Hattropstraße und Kohlenstraße (vor der Duisburger Stadtgrenze)