Bürgerservice

Unser
Service für Sie
Ihre
Behördennummer

Ihre Fragen – schnelle Antworten

Rufen Sie an. Wir sind von Montag bis Freitag zwischen 8 bis 18 Uhr für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Mehr Informationen

Inhalt

Integrationskurs

Eingliederungsbemühungen ausländischer Staatsangehöriger werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Der Integrationskurs umfasst Angebote, die ausländischen Staatsangehörigen an

  • die Sprache,
  • die Rechtsordnung,
  • die Kultur und
  • die Geschichte

in Deutschland heranführen. Sie sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbstständig handeln können.

Einzelheiten sind in der "Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler" (Integrationskursverordnung) geregelt.

Die Ausländerbehörde verpflichtet die Ausländer schriftlich, einen Integrationskurs

  • nach erfolgter Einreise (zum Beispiel bei Familiennachzug) bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn er sich länger als 1 Jahr hier aufhalten möchte und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,
  • wenn Sozialleistungen bezogen werden und die bewilligende Stelle eine Teilnahme anregt,
  • wenn in sonstiger Weise Integrationsbedürftigkeit besteht,

zu absolvieren.

Die Pürfung muss bestanden werden!

Nur vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannte Kursträger sind berechtigt, Integrationskurse nach der Integrationskursverordnung durchzuführen. Andere Kurse werden nicht bezuschusst und von der Ausländerbehörde nicht anerkannt.

Der Ausländer kann sich einen Kursträger frei wählen. Eine Liste der zugelassenen Kursträger wird ihm von der Ausländerbehörde ausgehändigt.

Weitere Informationen

  • zu Integration,
  • zur Integrationskursverordnung
  • zu Kursträgern
  • zu Integrationsangeboten von Bund, Ländern und Kommunen

finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Zuständigkeit