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Gewerberegisterauskunft, Gewerbezentralregisterauszüge

Gewerbezentralregisterauszüge

In der Bundesrepublik Deutschland führt das Bundesamt für Justiz ein zentrales Register. In das Gewerbezentralregister werden 4 Gruppen von Eintragungen vorgenommen:

  • Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen etc.)
  • um ein Unterlaufen derartiger Untersagungs- oder Rücknahmeverfahren zu verhindern Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufverfahrens
  • Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten sowie
  • bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten.

Antragstellung

Auszüge aus dem Gewerbezentralregister können nur in der Wohnortgemeinde beantragt werden (bei juristischen Personen muss das der Sitz der Hauptniederlassung sein). Der Antrag kann auf Grund der gesetzlichen Regelungen nur persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweispapieres gestellt werden. Es kann sich bei der Antragstellung nicht durch eine bevollmächtigte Person, beispielsweise einen Rechtsanwalt / Rechtsanwältin oder den Ehegatten / die Ehegattin, vertreten lassen werden.

Darüber hinaus können Sie im Online-Portal des Bundesamts für Justiz mit Ihrem elektronischen Personalausweis oder elektronischem Aufenthaltstitel (eAT) Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister online beantragen.

Antragstellung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

Privatpersonen, die im Ausland leben richten Ihren Antrag direkt an das Bundesamt für Justiz. Die Adresse und den entsprechenden Vordruck erhalten Sie beim Bundesamt für Justiz. Auskunftsinformationen für juristische Personen und Personenvereinigungen mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhalten Sie auch beim Bundesamt für Justiz. 

Empfang der Auskunft

Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragstellenden / die Antragstellende übersandt. Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.

Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden, § 150 Abs. 5 GewO. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte

  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
  • für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
  • für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO.

Bei allen anderen Verwendungszwecken ist die Übersendung der Auskunft nur an den Antragsteller / die Antragstellerin möglich.

Wenn der Auszug zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, halten Sie bitte die genaue Anschrift der Behörde und gegebenenfalls das Aktenzeichen bereit.

Die Übersendung der erstellten Auskunft erfolgt grundsätzlich ausschließlich auf dem Postwege. In besonders eilbedürftigen Angelegenheiten ist eine zusätzliche Übermittlung per Telefax möglich, wenn die Auskunft

  1. keine Eintragungen enthält,
  2. die Eilbedürftigkeit gesondert schriftlich begründet wird,
  3. die Telefaxnummer des Empfängers angegeben wird,
  4. die Erreichbarkeit des Anschlusses gegeben ist.

Aus Gründen des Datenschutzes und angesichts eines Auskunftsvolumens des Bundesamtes für Justiz von ca. 40.000 Auskünften pro Tag können per E-Mail übermittelte Anfragen zum Stand des Verfahrens nicht beantwortet werden.

Terminvergabe online  

Gewerberegisterauskunft

Sie können gebührenpflichtige Auskünfte aus dem Gewerberegister erhalten.

  • Der Name,
  • die betriebliche Anschrift und
  • die angezeigte Tätigkeit

werden Ihnen auf Anfrage grundsätzlich mitgeteilt.

Weitere Daten dürfen Ihnen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur mitgeteilt werden, wenn Sie ein rechtliches Interesse an diesen Daten glaubhaft machen und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

Die Übermittlung dieser Daten per E-Mail ist zurzeit grundsätzlich nicht möglich. Das bedeutet, dass Sie auch auf Anfragen per E-Mail immer eine schriftliche Antwort erhalten. Bitte teilen Sie deshalb immer auch eine Postanschrift mit.

Bei der Anfrage teilen Sie bitte möglichst auch mit, auf welchen Zeitpunkt sich Ihre Anfrage bezieht. Unter Umständen hat nämlich bereits ein Inhaberwechsel stattgefunden.

Fantasienamen der Gewerbetreibenden z.B. „Blümchen Müller“ sind hier in der Regel nicht gespeichert. Um den gesuchten Gewerbetreibenden zu finden, ist es daher zwingend erforderlich, dass Sie entweder die Anschrift des Betriebes oder den Namen des Gewerbetreibenden kennen. Ihre Anfrage hat ansonsten wenig Aussicht auf Erfolg und trotzdem müssten Sie für eine negative Auskunft eine Bearbeitungsgebühr entrichten.

Gebührenrahmen

Gebühr: 13 €

Gebühr:: 5 € bis 50 €

Voraussetzungen

Gewerbezentralregisterauszüge

  • Personalausweis oder Reisepass

Gewerberegisterauskunft

  • Antrag auf Auskunft aus der Gewerbekartei