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Parkerleichterungskarte für schwerbehinderter Menschen (Hellblauer Ausweis)

Wer kann eine Parkerleichterungskarte für Schwerbehinderte beantragen?

Behinderte mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis) oder Blinde (Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis).

Wie ist die Parkerleichterungskarte beantragen?

Sie rufen zu den Öffnungszeiten an oder kommen einfach vorbei. Es wird dann gemeinsam geklärt, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Bitte denken Sie daran, den gültigen Schwerbehindertenausweis mitzubringen. Ihre Daten werden dann aufgenommen. Bitte bringen Sie für den Ausweis ein Passfoto oder ein entsprechendes Bild der Antragstellerin / des Antragstellers mit. Die Ausstellung der Parkerleichterungskarte ist gebührenfrei.

Wo beantrage ich eine Parkerleichterungskarte?

Stadt Moers
Fachbereich 8 - Vermessung, Straßen und Verkehr /
TIS
Zimmer E.025
im Alten Rathaus - barrierefreier Eingang an der linken Gebäudeseite
- den Fahrstuhl nehmen und ins Erdgeschoss (EG) fahren -
Rathausplatz 1
47441 Moers

Sprechzeiten:

  • Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12 Uhr
  • Donnerstag von 14 Uhr bis 16 Uhr

Wie verlängere ich eine Parkerleichterungskarte?

Sie rufen zu den telefonischen Sprechzeiten an. Nach Absprache kommen Sie it dem gültigen Schwerbehindertenausweis sowie einem aktuellen Passfoto vorbei oder vereinbaren einen Termin mit uns.

Welche Vergünstigungen bietet die Parkerleichterungskarte für Schwerbehinderte?

Die Parkerleichterungskarte wird seit 2001 als standardisierte europäische Parkkarte erstellt und umfasst verschiedene Rechte und Pflichten.

Die folgenden Vergünstigungen gelten für die öffentlichen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland:

„Der Antragstellerin/dem Antragsteller und dem jeweils befördernden Fahrzeugführer der vorgenannten Person wird aufgrund des § 46 Straßenverkehrs-Ordnung die Genehmigung erteilt mit einem Kraftfahrzeug an Stellen,

  • an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots, bis zu drei Stunden zu parken,
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, die Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf dem Gehweg" gekennzeichnet sind für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben zu parken,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Die Parkerleichterungen gelten im Gültigkeitsbereich der StVO.

Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung des Straßenverkehrs (§ 1 StVO) Gebrauch gemacht werden.

Die Genehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken an sonstigen Stellen, in denen dies nach § 12 StVO unzulässig ist. Dies gilt insbesondere innerhalb der durch Zeichen 283 (absolutes Haltverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken.

Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.

Der Parkberechtigte ist verpflichtet, bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen diesen Genehmigungsbescheid mit zu führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Während des Parkens ist die Parkerleichterungskarte an der Innenseite der Windschutzscheibe gut lesbar anzubringen.

Beim Parken im eingeschränkten Haltverbot und im Bereich eines Zonenhaltverbots, wenn durch Zusatzschild das Parken nicht zugelassen ist, ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung auf einer Parkscheibe nachzuweisen.

Soweit zum Zeichen "Parkplatz" das Zusatzzeichen "Pkw" angeordnet ist, darf dort mit anderen Fahrzeugen nicht geparkt werden; beim "Parken auf dem Gehweg" darf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht mehr als bis zu 2,8 Tonnen betragen.

Der Parkberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift und der für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Umstände unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.

Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen, wenn der Parkberechtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Genehmigung entfällt oder die Genehmigung missbraucht worden ist. Missbrauch kann außerdem nach § 49 StVO verfolgt werden.“

Rechtliche Grundlagen

Als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte dient der § 46 Absatz 1 Ziffer 11 StVO.