Bürgerservice

Unser
Service für Sie
Ihre
Behördennummer

Ihre Fragen – schnelle Antworten

Rufen Sie an. Wir sind von Montag bis Freitag zwischen 8 bis 18 Uhr für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Mehr Informationen

Inhalt

Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (Oranger Ausweis)

Kontakt:

Technische Informationsstelle
Rathausplatz 1
Zimmer E.025
47441 Moers 1
Telefon: 0 28 41 / 201-777
E-Mail

Wer kann eine Parkerleichterungskarte für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen beantragen?

Folgende Personengruppen können die Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen beim Fachbereich 8 - Vermessung, Straßen und Verkehr der Stadt Moers beantragen:

  • schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung) und „B“ (ständige Begleitung notwendig) und einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“ und „B“ und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn und Colitis ulcerosa (beides chronisch-entzündliche Darmerkrankungen) erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigsten 70 vorliegt
  • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie (Fehlen einer oder mehrerer Gliedmaßen) oder Phokomelie (Fehlbildung der Gliedmaßen) oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen.

Wie ist die Parkerleichterungskarte zu beantragen?

Sie rufen zu den telefonischen Sprechzeiten an. Wir klären dann gemeinsam, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Absprache denken Sie bitte daran, den gültigen Schwerbehindertenausweis, den Feststellungsbescheid des Kreises Wesel über die Erkrankung bzw. Aussagekräftiges ärztliches Gutachten mitzubringen. Wir nehmen dann Ihre Daten auf. Die Ausstellung der Parkerleichterungskarte ist gebührenfrei.

Wo beantrage ich eine Parkerleichterungskarte?

Fachbereich 8 - Vermessung, Straßen und Verkehr / TIS
Zimmer E.025
Rathaus Moers
Rathausplatz 1
47441 Moers

Sprechzeiten:

  • Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12 Uhr
  • Donnerstag von 14 Uhr bis 16 Uhr

Wie verlängere ich eine Parkerleichterungskarte?

Sie rufen zu den telefonischen Sprechzeiten an. Nach einer Absprache kommen mit dem gültigen Schwerbehindertenausweis sowie mit dem aktuellen Feststellungsbescheid des Kreises Wesel über die Erkrankung bzw. einem aktuellen aussagekräftigen ärztlichen Gutachtens vorbei oder vereinbaren einen Termin mit uns.

Welche Vergünstigungen bietet die Parkerleichterungskarte für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen?

Die Vergünstigungen sind für den Genehmigungsnehmer bzw. Genehmigungsnehmerin, dass mit einem Kraftfahrzeug

  1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), bis zu 3 Stunden geparkt werden kann,
  2. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer überschritten werden kann,
  3. an Stellen, die durch Zeichen »Parkplatz« (Zeichen 314 StVO) oder »Parken auf Gehwegen« (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus geparkt werden kann,
  4. in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit geparkt werden kann,
  5. an Parkuhren und Parkscheinautomaten geparkt werden kann, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  6. gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben geparkt werden kann,
  7. auf Parkplätzen für Anwohner und Anwohnerinnen bis zu 3 Stunden geparkt werden kann,
  8. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, geparkt werden kann,

sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Wichtig:

Auf Behindertenparkplätzen dürfen Sie mit dieser Parkerleichterungskarte nicht parken. Die Parkerleichterungen gelten im Gültigkeitsbereich der StVO

Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung des Straßenverkehrs (§ 1 StVO) Gebrauch gemacht werden.

Die Genehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken an sonstigen Stellen, in denen dies nach § 12 StVO unzulässig ist. Dies gilt insbesondere innerhalb der durch Zeichen 283 (absolutes Haltverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken.

Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.

Der Parkberechtigte ist verpflichtet, bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen diesen Genehmigungsbescheid mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Während des Parkens ist die Parkerleichterungskarte an der Innenseite der Windschutzscheibe gut lesbar anzubringen.

Beim Parken im eingeschränkten Haltverbot und im Bereich eines Zonenhaltverbots, wenn durch Zusatzschild das Parken nicht zugelassen ist, ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung auf einer Parkscheibe nachzuweisen.

Soweit zum Zeichen "Parkplatz" das Zusatzzeichen "PKW" angeordnet ist, darf dort mit anderen Fahrzeugen nicht geparkt werden; beim "Parken auf dem Gehweg" darf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht mehr als bis zu 2,8 Tonnen betragen.

Der Parkberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift und der für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Umstände unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.

Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für die maximale Dauer von 5 Jahren erteilt. Sie wird widerrufen, wenn der Parkberechtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Genehmigung entfällt oder die Genehmigung missbraucht worden ist. Missbrauch kann außerdem nach § 49 StVO verfolgt werden.“