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Ordnungswidrigkeiten - aus allgemeinen Ordnungsangelegenheiten

Wer im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes ordnungswidrig handelt, oder gegen

  • das Landeshundegesetz NRW,
  • das Landesimmissionsschutzgesetz,
  • das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder
  • die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Moers

verstößt, muss mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechnen.

Die entsprechenden Zuwiderhandlungen oder Verstöße können dann in der weiteren Folge durch Verwarn- oder Bußgelder geahndet werden.

Die Anzeigen können dem Fachdienst 4.1 - Ordnung schriftlich zugesandt oder innerhalb der Öffnungszeiten zur Niederschrift aufgenommen werden.

Damit eine konkrete Verfolgung der Verstöße möglich ist, sollten folgende Angaben zur Tat benannt werden:

  • Datum und Uhrzeit der Tat
  • Name und ggf. Adresse des Beschuldigten
  • Name und Adresse des Anzeigenerstatters
  • möglichst Benennung weiterer Zeugen

Achtung:

Sofern ein Verstoß anonym mitgeteilt wird, ist keine Ahndung durch Verwarn- oder Bußgelder möglich. Es kann dann lediglich eine „Ermahnung“ mit Verweis auf den jeweiligen Verstoß und die geltende Rechtsvorschrift erteilt werden.

Zuständigkeit