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Melderegisterauskünfte (erweiterte)

Der Bürgerservice führt ein Melderegister über alle Einwohner und Einwohnerinnen der Stadt Moers. Wenn Sie eine Auskunft über eine einzelne, bestimmte Person benötigen, können Sie diese vom Bürgerservice erhalten.

Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können, erhalten eine erweiterte Melderegisterauskunft. Der Unterschied zur einfachen Melderegisterauskunft ist, dass die erweiterte Auskunft neben Vor- und Familiennamen, den derzeitigen Anschriften und dem Doktorgrad auch folgende Angaben enthalten kann:

  • Tag und Ort der Geburt sowie, bei Geburt im Ausland, auch den Staat
  • frühere Vor- und Familiennamen
  • den Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder Lebenspartnerschaft führend oder nicht),
  • die Staatsangehörigkeit
  • frühere Anschriften
  • den Tag des Ein- und Auszuges
  • den gesetzlichen Vertreter bzw. Vertreterin
  • Vor- und Familienname und Anschrift des gesetzlichen Vertreters / der gesetzlichen Vertreterin
  • Vor- und Familienname und Anschrift des Ehegatten bzw. Ehegattin oder des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin
  • Sterbetag und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

Die Erteilung einer Auskunft ist nur zulässig, wenn die Identität der angefragten Person auf Grund der in Ihrer Anfrage mitgeteilten Angaben über

  • den Familiennamen,
  • den früheren Namen,
  • die Vornamen,
  • das Geburtsdatum,
  • das Geschlecht oder
  • eine Anschrift

eindeutig festgestellt werden kann.

Wenn aufgrund Ihrer Angaben zum Beispiel nur Vor- und Familiennamen mehrere Personen zu finden sind, ist keine eindeutige Identifizierung möglich und es darf keine Auskunft erteilt werden.

Die betroffene Person wird über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich unterrichtet.

Sofern im Antrag ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, ist eine Mitteilung an die betroffene Person gemäß § 45 Abs. 2 BMG nicht erforderlich.

Für die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft besteht eine Zweckbindung gemäß § 47 Bundesmeldegesetz. Deswegen ist es unbedingt erforderlich, dass Sie uns den Zweck Ihrer Anfrage und ein Geschäftszeichen oder eine sonstige Vorgangsnummer mitteilen. Fehlen diese Angaben, wird die Melderegisterauskunft nicht erteilt.

Antragsverfahren

Sie können den Antrag auf erweiterte Melderegisterauskunft mithilfe des Vordruckes auf dieser Seite erstellen.

1. Versand digital per Mail inkl. Zahlungsnachweis

Sie können den ausgefüllten Antrag auf Ihrem Gerät abspeichern. Eine Antragstellung kann dann zum Beispiel per Mail erfolgen. Beachten Sie, dass wir bei dieser Methode einen Nachweis benötigen, dass Sie bereits die erforderliche Gebühr überwiesen haben. Hierzu können Sie dem Antrag eine Kopie des Überweisungsträgers beifügen.

2. Versand per Post inkl. Zahlungsnachweis

Sie können den ausgefüllten Antrag uns per Post zukommen lassen. Auch bei diesem Verfahren wird ein entsprechender Zahlungsnachweis benötigt.

Die Postanschrift lautet:

Stadt Moers
Fachbereich 4 - Ordnung und Bürgerservice
Fachdienst 4.2 - Bürgerservice
47439 Moers

Gebührenrahmen

Die Gebühr für eine erweiterte Melderegisterauskunft: 15 €

Die Gebühr für eine Auskunft aus den archivierten Meldekarten (Meldezeiten vor 1978): 30 €
Zahlungsziel:
Die Gebühr kann mittels der nachfolgenden Kontodaten überwiesen werden:
Empfängerin/Begünstigte: Stadtkasse Moers / Bürgerservice
Verwendungszweck: 041 003 391/1012
Sparkasse am Niederrhein (BLZ: 35450000, Konto-Nr.: 1 101 000 113)
IBAN: DE 49 354 500 001 101 000 113, SWIFT: WELADED1MOR

Zahlungsarten

  • Überweisung

Besonderheiten

  • Eine telefonische Anfrage kann nicht bearbeitet werden.
  • Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn
    • die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann oder
    • die mitgeteilte Anschrift dem Antragsteller bereits bekannt ist und lediglich durch die Meldebehörde bestätigt wird.
  • Über Personen, die aus persönlichen Gründen eine Auskunftssperre beantragt haben, kann keine Meldeauskunft erteilt werden.
  • Voraussetzung für die Auskunftserteilung ist, dass eine eindeutige Identifizierung der gesuchten Person möglich ist. Das bedeutet:
    • Es müssen mindestens drei in Ihrer Anfrage angegebene Merkmale mit den Eintragungen im Melderegister übereinstimmen.
    • Ergibt die Suche im Melderegister anhand der mitgeteilten Merkmale kein eindeutiges Ergebnis (die Merkmale passen auf mehrere Personen), erfolgt keine Meldeauskunft.
  • Im Falle von Rückfragen können Auskünfte zur beschriebenen Dienstleistung unter 0 28 41 / 201-648 eingeholt werden.