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Grundstücksteilungsgenehmigungen

Gemäß § 7 der Landesbauordnung (Bauo NRW) bedarf die Teilung eines bebauten Grundstücks zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde.

Bei der Teilung dürfen keine Verhältnisse entstehen, die dem Baurecht widersprechen.

Anträge auf Grundstücksteilungen bzw. die Planunterlagen dazu, sind von einem öffentlich-bestellten Vermessungsingenieur oder von einem Katasteramt zu erarbeiten.

Zuständigkeit