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Einbürgerungen

E-Mail: Einbuergerung@moers.de

Wie wird der Antrag gestellt?

Der Antrag ist immer bei der Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Wenn Sie in Moers wohnen, ist die Einbürgerungsbehörde der Stadt Moers für Sie zuständig.

Da die Voraussetzungen für die Einbürgerung von Ihren persönlichen Verhältnissen abhängen, möchten wir Sie bitten, immer vorher Kontakt zu uns aufzunehmen. Hierfür rufen Sie bitte eine der unten genannten Telefonnummern an, oder schreiben eine E-Mail. In einem kurzen Beratungsgespräch klären wir dann Ihre persönlichen Voraussetzungen, die benötigten Unterlagen und den weiteren Ablauf.

Formulare und Online-Antrag

Sie können den Einbürgerungsantrag jetzt auch online stellen. Den Link zum online-Antrag finden Sie weiter unten auf dieser Seite unter dem Punkt "benötigte Formulare". Dort werden alle Voraussetzungen abgefragt und Sie haben die Möglichkeit, Unterlagen und Nachweise hochzuladen. Bitte beachten Sie, dass Sie den Antrag durch Absenden gebührenpflichtig stellen. Sie sollten daher sicher sein, dass Sie die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen. Im Zweifel wenden Sie sich vorher an uns.

Sachbearbeiter/
Sachbearbeiterin
E-Mail Telefon-Nr.
Herr Walter Andreas.Walter@Moers.de 0 28 41 / 201-918
Frau Hakenewert Alina.Hakenewert@Moers.de 0 28 41 / 201-941

Gebührenrahmen

Grundsätzliche Gebühr pro Person: 255 €

Gebühr für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil eingebürgert werden: 51 €

Voraussetzungen

Für Ihre Einbürgerung müssen Sie grundsätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Unionsbürger oder ausreichender Aufenthaltstitel
  • Mindestens 8 Jahre Inlandsaufenthalt
  • Sicherung des Lebensunterhaltes
  • Ausreichende Deutschkenntnisse
  • Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
  • Keine erheblichen Vorstrafen
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes und keine Anhaltspunke für eine extremistische oder terroristische Betätigung.
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland

In bestimmten Fällen können diese Voraussetzungen abweichen, zum Beispiel bei

  • Familienangehörigen, die zusammen eingebürgert werden sollen,
  • Staatenlosen,
  • heimatlosen Ausländerinnen und Ausländer,
  • erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs oder
  • Vorliegen besonderer Integrationsleistungen.

Zuständigkeit