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Anmeldung des Wohnsitzes

Gemäß § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz hat sich jeder, der eine Wohnung bezieht, innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Bei minderjährigen Kindern müssen beide sorgeberechtigten Elternteile die Anmeldung unterschreiben bzw. es ist eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht vorzulegen.

Der Einzug ist durch den Wohnungsgebenden schriftlich zu bestätigen.

Bei einem Zuzug aus dem Bundesgebiet wird die Meldebehörde des bisherigen Wohnortes automatisch auf elektronischem Wege informiert. Damit entfällt die Abmeldung des bisherigen Wohnsitzes.

Bei Wegzügen ins Ausland oder Abmeldungen eines Nebenwohnsitzes gilt diese Regelung jedoch nicht. Hier muss eine Abmeldung nach wie vor vorgenommen werden.

Gebühren: Die Anmeldung ist gebührenfrei.

Wichtig

Die Anmeldung kann nur durch persönliche Vorsprache erfolgen. Wenn es Ihnen nicht möglich ist persönlich vorzusprechen, können Sie die gebührenfreie Anmeldung auch von einer durch Sie bevollmächtigten Person vornehmen lassen. Bitte geben Sie das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular sowie Ihren Personalausweis/ Reisepass mit. Kopien von Ausweisdokumenten sind nicht ausreichend.

Fristen

Innerhalb 2 Wochen am neuen Wohnort anmelden.

Voraussetzungen

  • Standesamtliche Urkunde
  • Personalausweis und wenn vorhanden Pass oder Kinderreisepass
  • Familienstammbuch oder die Geburtsurkunde im Original (keine Fotokopie) oder einer Abschrift des zuständigen Standesamts
  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Ggf. Vollmacht
  • Ggf. Sorgerechtserklärung oder Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht