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Abgeschlossenheitsbescheinigungen (Wohnungseigentumsgesetz)

Die Eintragung von Eigentumsrechten an Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten (zum Beispiel Büros oder Läden) ins Grundbuch bedarf zuvor der Erteilung einer sogenannten „Abgeschlossenheitsbescheinigung“. Diese muss dem Grundbuchamt beim Amtsgericht Moers vorgelegt werden.

Rechtsgrundlage hierfür ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Eine baurechtliche Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Vorschriften der Landesbauordnung (BauO NRW) findet nicht statt. Daher kann von einer ausgestellten Abgeschlossenheitsbescheinigung keine Baugenehmigung abgeleitet werden.

Der Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung kann formlos gestellt werden.

Fügen Sie dem Antrag bitte folgende Unterlagen (nicht größer als DIN A 3) bei:

  • aktuelle Flurkarte oder aktueller Lageplan,
  • Grundrisse (Maßstab 1 : 100),
  • Ansichten,
  • Schnitte.

Alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen (auch Keller- und Bodenräume). Gemeinschaftlich genutzte Räume sind ohne Nummer oder mit einem „G“ zu versehen. Stellplätze und Garagen  können einer Wohnung zugeordnet oder auch als eigenständiges Sondereigentum gebildet werden. In diesem Fall sind Stellplätze und Garagen mit einer eigenen Nummer zu versehen.

Freiflächen, die außerhalb des Gebäudes liegen, auf die sich das Sondereigentum erstrecken soll, sind durch Maßangaben zu bestimmen und ebenfalls mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen.

Die erforderliche Anzahl der Antragsausfertigungen ist abhängig von der beantragten Anzahl der Ausfertigungen der Abgeschlossenheitsbescheinigung. Grundsätzlich ist immer eine Ausfertigung mehr als beantragt einzureichen, die hier archiviert wird.

Seitens der Bauaufsicht der Stadt Moers wird geprüft, ob die Wohnungen (künftige Eigentumswohnungen) oder die sonstigen Nutzungseinheiten auch tatsächlich gegenüber anderen Nutzungseinheiten und zum Beispiel Treppenräumen vollständig abgeschlossen sind. Denn nur für solche vollständig abgeschlossenen Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten kann die beantragte Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt werden.

Die Höhe der anfallenden Gebühr hängt von der Zahl der Sondereigentumsanteile sowie der Anzahl der beantragten Ausfertigungen der Abgeschlossenheitsbescheinigungen ab.