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Pflegschaften

 Die Pflegschaft des Jugendamtes für ein minderjähriges Kind tritt durch Anordnung des Familiengerichtes ein,

  • wegen tatsächlicher Verhinderung der Eltern oder des Vormundes bei der Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten der Elterlichen Sorge,
  • wenn eine geeignete Einzelperson nicht zum Pflegenden bestellt werden kann.

Die Pflegschaft kann z.B. folgende Wirkungskreise der elterlichen Sorge umfassen:

  • Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes,
  • der Gesundheitsfürsorge,
  • der Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren.