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Informationsfreiheitsgesetz

Zugang zu den bei der Stadt Moers vorhandenen amtlichen Informationen hat jede natürliche Person nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Auf Antrag ist der Zugang zu diesen Informationen zu gewähren. Er muss hinreichend bestimmt sein und kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden.

Sollten besondere Rechtsvorschriften über den Informationszugang, die Auskunftserteilung oder die Akteneinsicht bestehen, gelten diese vor dem Informationsfreiheitsgesetz.

Die Information soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden.

Ein Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen

  • zum Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung (§ 6 IFG NRW)
  • zum Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses (§ 7 IFG NRW)
  • zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG NRW) und
  • zum Schutz personenbezogener Daten (§ 9 IFG NRW).

Für Amtshandlungen werden Gebühren erhoben, wenn sie aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes vorgenommen werden. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) und ihrem anliegenden Gebührentarif. Die Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen Auskunft ist gebührenfrei.