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Inhalt

Baumschutz

Die wichtigsten Informationen der Baumschutzsatzung in Kürze:

Geschützte Bäume
  • Einzelne Bäume sind geschützt mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr, gemessen in 100 cm über dem Erdboden.
  • Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 80 cm und mehr beträgt und ein Stamm einen Mindestumfang von 35 cm aufweist.
  • Ebenfalls geschützt sind nachfolgend namentlich aufgeführte Bäume mit einem Stammumfang von 40 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden:
    Buchsbaum (Buxus), Magnolie (Magnolia), Stechpalme (Ilex) sowie Weiß- und Rotdorn (Crataegus).
Nicht geschützte Bäume
  • Ausgenommen von dieser Satzung sind nachfolgend namentlich aufgeführte Bäume: Baumweide (Salix), Birke (Betula), Erle (Alnus), Hybridpappel (Populus).
    Nicht unter diese Satzung fallen sämtliche ebenfalls sämtliche Nadelbäume, Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien.
    Die hier aufgeführten Bäume können im Zusammenhang mit einem Fällgenehmigungsantrag / Fällgenehmigungsverfahren nicht als Ersatzpflanzungen anerkannt werden.

Baugenehmigungen sind beim Fachdienst Bauaufsicht zu beantragen. Ergibt sich aufgrund eines Bauvorhabens die zwingende Notwendigkeit, geschützte Bäume fällen zu müssen oder in den geschützten Baumbestand einzugreifen, so ist dies zusammen mit dem Bauantrag zu beantragen. Über den Antrag wird dann automatisch im Baugenehmigungsverfahren entschieden.

Als Eigentümer oder Eigentümerin beziehungsweise als Nutzungsberechtigter oder Nutzungsberechtigte haben Sie die Möglichkeit einen Antrag zur Befreiung oder Ausnahme von der Baumschutzsatzung zu stellen.

Besonderheiten

Grundstücksklausel
  • Alle Bäume - ausgenommen die ebenfalls geschützten Bäume ab einem Stammumfang von 40 cm, und mehr - auf bebauten und zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken bis zu einer Flächengröße von 250 qm sind von dieser Satzung ausgenommen und stellen keine geschützten Bäume dar; sie können ohne Genehmigungsantrag gefällt werden.