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Ausgleichsbetrag Grünausgleich

Die Stadt Moers erhebt für Eingriffe in die Natur einen Ausgleichsbetrag. Wenn jemand für das Bauen eines Hauses oder Weges usw. auf einem Grundstück Bäume oder Sträucher entfernt, müssen an anderer Stelle neue Bäume und Sträucher gesetzt werden. Dies kann auf dem Baugelände selbst geschehen oder auf einem anderen Grundstück. Wenn die neuen Bäume und Sträucher auf einem anderen Grundstück gesetzt werden, werden die Kosten, die dadurch entstehen, dem Bauherrn auferlegt. Die Kostenerstattung erübrigt sich, wenn die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen zum Beispiel durch einen Städtebaulichen Vertrag mit einem Maßnahmenträger gesichert ist (siehe auch Städtebaulicher Vertrag).

Die Stadt kann für Grundstücke, die für eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Vorausleistungen werden mit den endgültigen Kostenerstattungsbeträgen verrechnet.

Rechtliche Grundlagen

Baugesetzbuch (BauGB), Kommunalabgabengesetz (KAG), Abgabenordung (AO), Satzung über
Kostenerstattungsbeträgen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft.

Fristen

Die vorgeschriebene Klagefrist beträgt im Beitragsrecht einen Monat nach Bekanntgabe von Bescheiden. Hierdurch wird Bürgern Gelegenheit gegeben, gegen einen Bescheid Klage einzureichen. Entsprechend wird der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Zahlung ebenfalls auf einen Monat nach Bekanntgabe von Bescheiden festgelegt

Widersprüche gegen Beitragsbescheide sind im Zeitraum vom 01.11.2007 bis zunächst 31.10.2012 nicht mehr zulässig.