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Abmeldung des Wohnsitzes

Aktuelle Rechtslage:

Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug abzumelden.

Eine Abmeldepflicht besteht somit bei Personen, die

  • ins Ausland verziehen oder
  • ihre Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung) aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen.

Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Das Melderegister wird in diesem Fall erst zum Datum des Auszugs fortgeschrieben.

Voraussetzung

Auszug aus einer gemeldeten Wohnung ohne Neubezug einer Wohnung im Bundesgebiet.

Die Abmeldepflicht besteht nicht, wenn die bisherige Wohnung aufgegeben wird und innerhalb des Bundesgebietes eine neue Wohnung bezogen wird. Die Meldebehörde in deren Zuständigkeitsbereich Sie ziehen, benachrichtigt automatisch die Behörde des bisherigen Wohnortes.

Wichtig: Abmeldungen sind gebührenfrei.

Den ausgefüllten Abmeldeschein können Sie der Stadt Moers auch einfach zusenden. Bitte fügen Sie eine Fotokopie Ihres Personalausweises oder Reisepass bei. Eine bestätigte Durchschrift übersendet die Stadt Moers an die von Ihnen angegebene Adresse.

Postanschrift

Stadt Moers
Fachdienst 4.2 - Bürgerservice und Wahlen
47439 Moers

Besonderheiten

Ausgefüllten Abmeldeschein zusenden, eine bestätigte Durchschrift wird dann zurückgesandt.

Voraussetzungen

  • amtlicher Lichtbildausweis mindestens eines Meldepflichtigen
    (Personalausweis oder Reise- beziehungsweise Nationalpass)
  • ausgefüllter und vom Meldepflichtigen unterschriebener Abmeldevordruck
    (entfällt bei persönlicher Vorsprache)
  • ggfs. Vollmacht für eine beauftragte Person und deren Ausweis
    (entfällt bei persönlicher Vorsprache)