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Hausnummerierungen

Hausnummern sind verpflichtend vorgeschrieben. Sie sind eine wichtige Orientierungshilfe für Ortsunkundige, aber vor allem für Feuerwehr, Rettungsdienste oder Polizei. Sie dienen somit in erster Linie der Sicherheit und dem Wohl der Bewohner und Bewohnerinnen.

Um die Auffindbarkeit sicherzustellen, bedarf es der Kooperation zwischen der Stadtverwaltung und den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten. Die Hausnummern werden von dem Fachdienst Vermessungswesen der Stadt Moers festgelegt und den Betroffenen mitgeteilt. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Hausnummer dauerhaft von der Straße gut sicht- und erkennbar angebracht und erhalten werden.

Rechtsgrundlage für die Zuteilung von Hausnummern ist § 126 Abs. 3 BauGB und  § 8 der ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Moers.

In folgenden Fällen wird sich die Stadt Moers an die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten wenden:

  • Hausnummern bei Neubauten

Der Fachdienst Vermessungswesen legt bei geplanten Neubauten nach Eingang eines Bauantrages die Hausnummer fest. Hierüber werden die Bauenden frühzeitig informiert. Die Information über die neue Hausnummer erhalten ebenfalls relevante Stellen wie der Rettungsdienst, die Deutsche Post, Einwohnermeldebehörde, usw. Spätestens zur Fertigstellung des Gebäudes ist die Hausnummer anzubringen.

  • Umnummerierungen

In Einzelfällen ist es leider nicht vermeidbar bestehende Hausnummern zu ändern. Dies wird von Amts wegen veranlasst und bleibt möglichst auf Einzelfälle beschränkt. Die Grundstückseigentümer werden hierüber vor ab unterrichtet und haben die Gelegenheit sich zu äußern.

  • Mängelbescheid durch die Stadt Moers

Gut sichtbare Hausnummern dienen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Bei Bekanntwerden von Mängeln weist der Fachdienst Vermessungswesen die Eigentümer darauf hin.

Für die Beseitigung sind die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Im eigenen Interesse sind die Mängel möglichst unverzüglich zu beheben. Verstreicht die gesetzte Frist sind Zwangsmaßnahmen möglich.