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Nutzungsregeln Spielplätze

Für alle Spielplätze in Moers gelten die gleichen Nutzungsregeln. Diese Nutzungsregeln sind in der „Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Moers vom 16.10.2017“ festgehalten.

Die Nutzungsregeln sind durch Schilder am Spielplatz kenntlich gemacht. Hier befinden sich auch Notrufinformationen inkl. Standort und die Kontaktinformationen zum Kinder- und Jugendbüro, wo alle Spielplatzangelegenheiten zentral bearbeitet werden.

Hier finden sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Nutzungs- und Verhaltensregeln:

  • Es gibt in Moers keine Altersbeschränkung auf Spielplätzen. Alle Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen dürfen die Spielangebote nutzen.
  • Der Aufenthalt auf Spielplätzen ist täglich in der Zeit von 7:00 Uhr bis 22.00 Uhr erlaubt.
  • Das Befahren der Spielplätze mit motorbetriebenen Fahrzeugen (außer Krankenfahrstühlen) ist nicht gestattet.
  • Auf Spielplätzen ist das Rauchen verboten. Es gilt das Nichtraucherschutzgesetz NRW – NiSchG NRW.
  • Der Verzehr von alkoholischen Getränken ist verboten.
  • Das Mitführen von Tieren jeglicher Art, insbesondere von Hunden ist verboten.
  • Fahrradhelme sollten bei der Benutzung der Spielgeräte nicht getragen werden. Es besteht Verletzungs- und Strangulationsgefahr.

Um allen einen gleichmäßig angenehmen und erfreulichen Spielplatzaufenthalt zu gewährleisten, ist gegenseitige Rücksichtnahme das oberste Gebot. Es soll möglichst keine andere Person massiv belästigt, gefährdet, oder sogar geschädigt werden.
Gegenseite Rücksichtnahme erfordert ein sozial verträgliches Verhalten Aller. Dazu zählen u.a.

  • Bitte auf zu laute und elektrisch verstärkte Musik verzichten.
  • Müll in den entsprechenden Behältern entsorgen oder wieder mitnehmen.
  • Keinen Hausmüll, Sperrmüll oder sonstigen Unrat auf dem Spielplatz abladen. Hiervon kann eine Gefährdung für spielende Kinder ausgehen.
  • Spielgeräte, Inventar, Pflanzen etc. nicht beschädigen. Spielgeräte dürfen nicht verändert, manipuliert, blockiert usw. werden.
  • Bitte möglichst auf Glasflaschen verzichten - Bruchgefahr. Scherben auf Spielplätzen können zu gefährlichen Verletzung bei spielenden Kindern führen.

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
Mit der Einführung des §22 BImSchG wurde Kinderlärm im Vergleich zu sonstigen Lärmquellen privilegiert. Demnach sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen mehr. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.


Sonderregelungen für Schulhöfe


In Moers sind die Schulhöfe von Grundschulen in der Regel als Spielfläche freigegeben. Hier gelten besondere Bestimmungen:

  • Schulhöfe dienen dem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen bis zu 16 Jahren sowie deren Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen. 
  • Das Befahren der Schulhöfe mit motorbetriebenen Fahrzeugen ist nicht gestattet, außer als Schulangebot (z.B. Mofakurs). 
  • Der Aufenthalt auf Schulhöfen ist nur bis 20.00 Uhr erlaubt. 
  • Das Fußballspielen auf Schulhöfen ist nicht gestattet, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen sind. 
  • Auf Schulhöfen sind der Verzehr von alkoholischen Getränken sowie das Rauchen nicht gestattet.
  • Schulhöfe von Grundschulen sind in der Regel als Spielplätze freigegeben, an Unterrichtstagen erst ab 16.00 Uhr.

Weitergehende Regelungen der vorstehend genannten Begrenzungen sind möglich und werden jeweils durch Schilder am Schulhof kenntlich gemacht.
Schulhöfen an weiterführenden Schulen sind nicht grundsätzlich freigegeben. Die Freigabe richtet sich nach den schulischen Erfordernissen und ist jeweils durch eine entsprechende Beschilderung ausgewiesen.