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Fachberatung Eingliederungshilfe

Bild mit vielen bunten Wörtern rund um Inklusion.

Inklusion ist ein Menschenrecht und im Rahmen der UN-Behindertenrechtskonvention fest verankert.

Inklusion sorgt für eine gleichberechtigte Teilnahme von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen und verfolgt das Ziel, Benachteiligungen wegen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Sie geht also weit über den Begriff der Behinderung hinaus und verfolgt das Prinzip der Vielfalt in der Gesellschaft. 

Jugendamt und Inklusion

Das Jugendamt ist nicht nur Träger der Jugendhilfe, sondern auch Rehabilitationsträger. Die Inklusion von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen mit Behinderungen steht dabei im Mittelpunkt.

Vor dem Hintergrund des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ist das Ziel, die Inklusion als Leitgedanke zu stärken und Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen dadurch die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

Darüber hinaus ist über das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz(KJSG) der Grundstein für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe gelegt worden.

Das Jugendamt Moers nimmt den Gedanken der Inklusion ernst und arbeitet gemeinsam mit anderen Akteuren daran, inklusive Strukturen zu schaffen und die Teilhabemöglichkeiten aller Kinder und Jugendlichen am gesellschaftlichen und sozialen Leben zu verbessern. 

Die Fachberatung für die zentralen Aufgaben der Eingliederungshilfe ist hierfür im Austausch mit anderen Reha-Trägern oder beteiligten Institutionen und Fachkräften, um beispielsweise zuständige Ansprechpartner zu vermitteln, Netzwerke zu knüpfen oder über Beratungs- und Unterstützungsangebote zu informieren. Außerdem wird zur Klärung grundlegender fachlicher und konzeptioneller Fragestellungen, innerhalb der Eingliederungshilfe im Jugendamt, beigetragen. 

Tagesbetreuung von Kindern

Das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz NRW) greift den Gedanken der Inklusion auf und regelt in § 8 die gemeinsame Förderung aller Kinder:  

 „Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, sind bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen.“

Die Kindertagesstätten in städtischer Trägerschaft nehmen Inklusion ernst und sind grundsätzlich offen für die gemeinsame Betreuung aller Kinder. 

Die Erfahrungen und Qualifikationen der pädagogischen Fachkräfte in den einzelnen Kindertagesstätten, räumliche Gegebenheiten und organisatorische Voraussetzungen sind sehr unterschiedlich, sodass es wichtig ist, zu klären, in welcher Kita dem individuellen Assistenz- und Förderbedarf eines Kindes optimal begegnet werden kann. 

Zur Klärung der Betreuungs- und individuellen Fördermöglichkeiten in der Kita sollten sich Eltern von Kindern mit einer Behinderung, einer Entwicklungsstörung oder mit einem besonderen Förderbedarf daher vor Anmeldung in der Kita persönlich vorstellen und mit der Leitung den besonderen Bedarf des Kindes besprechen.

Fördermöglichkeiten in Kindertageseinrichtungen

Die Fachkräfte in den städtischen Kindertageseinrichtungen verfügen über eine pädagogische Ausbildung. Darüber hinaus gibt es verschiedene Mitarbeitende, die über zusätzliche Qualifikationen verfügen, die ihren Schwerpunkt auf die pädagogische Arbeit mit Kindern mit Beeinträchtigungen legen.   

Darüber hinaus können Kinder mit besonderem Förderbedarf heilpädagogische Leistungen in Kitas erhalten um eine vollständige Teilhabe am Alltag in der Kita zu ermöglichen. Hierzu können Eltern einen Antrag beim LVR(Landschaftsverband Rheinland) stellen.  Diese Leistungen umfassen sowohl zusätzliche Fachkraftstunden in der Kita (Basisleistung I) als auch individuelle heilpädagogische Leistungen (bspw. eine Assistenzkraft). Den tatsächlichen Bedarf stellt der LVR fest. Benötigt wird in diesem Zusammenhang eine ärztliche Bescheinigung seitens des Kinderarztes über die gesundheitliche Einschränkung des Kindes. 

Fallmagerin des LVR in Moers
Frau Barbett
Landschaftsverband Rheinland 2. Etage Viktoriastr. 10 
46483 Wesel
Pia.Barbett@lvr.de

Kindertagespflege

Eltern von Kindern mit Behinderungen, die sich für die Betreuung ihres Kindes im Rahmen der Kindertagespflege interessieren, können sich an die zuständigen Fachberaterinnen wenden.

 

Hilfeleistungen des Jugendamtes gemäß § 35a SG B VIII

Mehrere bunte Handabdrücke.

Das Jugendamt leistet für junge Menschen ab dem Schuleintritt Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII

  • wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht
  • und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

„Teilhabe ermöglichen“

 Ziel der Eingliederungshilfe ist die Teilhabebeeinträchtigung, durch Gewährung individueller notwendiger Hilfe, zu reduzieren oder zu beseitigen und Teilhabe in allen Bereichen des täglichen Lebens zu ermöglichen.

Zu den Hilfen zählen folgende Maßnahmen:

  • ambulante (zum Beispiel Integrationshilfe in der Schule),
  • teilstationäre (zum Beispiel Tagesgruppe) sowie
  • stationäre (zum Beispiel betreutes Wohnen).

Für Kinder ab dem Schuleintritt mit geistiger, körperlicher oder Mehrfachbehinderung, ist der Kreis Wesel für ambulante und der LVR für stationäre Maßnahmen zuständiger Ansprechpartner.

Hier kann das Jugendamt bei der Antragstellung beratend zur Seite stehen.      

Zur Beantragung von Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII oder anderweitigem Unterstützungsbedarf, wenden Sie sich bitte an das jeweils zuständige Sozialraumteam des Jugendamtes der Stadt Moers

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