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Sammlungswesen

Der Landtag hat mit Wirkung vom 01.01.1998 das Sammlungsgesetz für das Land NRW aufgehoben (siehe Gesetz zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW vom 25.11.1997).

Es besteht seitdem zum Beispiel für

  • Altkleidersammlungen,
  • Büchsensammlungen und
  • Sammlungsverkäufe

keine Genehmigungspflicht mehr.

Durch den Wegfall des Sammlungsgesetzes sind alle Rechtsgrundlagen, welche die Prüfung der Verwendung eines etwaigen Reinertrages für den gemeinnützigen Zweck zulassen, entfallen.

Informationen und Auskünfte über Vereine und Institutionen können jedoch über das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI), Archiv für Wohlfahrtspflege, Bernadottestraße 94, 14195 Berlin, Telefon: 030 / 8 83 90 01-0, eingeholt werden.