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Inhalt

Lärmbelästigung

Rechtslage

Nachtruhe

§ 9 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) regelt die Nachtruhe von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.

§ 10 LImschG regelt die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten.

Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke genutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich gestört werden.

Die Ordnungsbehörde kann unter Umständen (besondere Ereignisse zum Beispiel Jazz-Festival oder Asberger Bürgerfest) auf Antrag Ausnahmen von den genannten Regelungen zulassen.

Mittagsruhe

Die Mittagsruhe ist nicht gesetzlich geregelt. Sie kann Bestandteil eines Mietvertrages oder einer Hausordnung sein. Hier sind Störungen mit dem Vermieter oder aber auf privatrechtlichem Wege zu klären.

 

Für Anlagenlärm, Gewerbelärm und Baustellenlärm ist der Kreis Wesel als untere Immissionsschutzbehörde zuständig.

Benötigte Formulare

Weiterführende Informationen

  • § 9 Landesimmissionsschutzgesetz
  • § 10 LImschG

Fristen

Keine

Zuständigkeit