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Gesamtabschluss

Die Gemeinden sind nach der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (§ 116 Abs. 1 GO NRW) verpflichtet, in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss aufzustellen. Der Gesamtabschluss ermöglicht den vollständigen Einblick in die Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde unter Einbeziehungen aller ihrer Beteiligungen und dient der Haushaltssteuerung.

Zuständigkeit