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Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister

Grundsätzlich darf die Meldebehörde im Rahmen ihrer rechtlichen Vorgaben Auskunft über Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums) einer Person aus dem Melderegister erteilen.

Wogegen können Sie widersprechen?

Gegen die Weitergabe Ihrer Daten an

  1. Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
    Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von
    Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Absatz 1 BMG).
  2. Parlamentarische oder kommunale Vertretungskörperschaften (Kreistag, Stadtrat) sowie Presse und Rundfunk
    Übermittlung von Daten an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Absatz 2 BMG).
  3. Adressbuchverlage
    Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage zum Zweck der Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Absatz 3 BMG).
  4. Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
    Übermittlung  von bestimmten Daten von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG).
    Hierbei handelt es sich um die Daten von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören.
    Ausnahme: Die Datenübermittlung erfolgt im Rahmen des Steuererhebungsrechtes.
  5. Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
    Gemäß § 58 c Soldatengesetz übermittelt die Meldebehörde dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Familienname, Vornamen, gegenwärtige Anschrift).

Nach § 36 Absatz 2 BMG ist diese Datenübermittlung nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben.

Nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung geben wir Ihre Daten für Werbung und Adresshandel weiter. 

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Im Zusammenhang mit den zuvor genannten Widerspruchsrechten entstehen Ihnen keine Kosten.

 

Wichtig

Es erfolgt jeweils zum 31. März jeden Jahres automatisch eine Datenweitergabe an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, über alle Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr 18 Jahre alt werden, soweit kein Widerspruch eingelegt wurde.

Was müssen Sie tun?

Auf Ihre Rechte werden Sie bei jeder Anmeldung und im Amtsblatt der Stadt Moers hingewiesen.

Bei der Anmeldung haben Sie dann direkt die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Daten zu widersprechen oder Ihre Einwilligung zu erklären.

Der Widerspruch kann auch zu jeder anderen Zeit im Bürgerbüro der Stadt Moers eingelegt werden. Er bedarf keiner Begründung und bleibt bis auf Widerruf gültig.

Die Erklärung senden Sie bitte an die

Stadt Moers
Bürgerservice
Rathausplatz 1
47441 Moers

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