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Aufstellerlaubnis

Nach § 33 c GewO benötigen Sie eine Erlaubnis, wenn Sie

  • gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen wollen,
  • die Spielgeräte mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und
  • die Spielgeräte die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Geld- und Warenspielgeräte).

Die Aufstellerlaubnis müssen Sie in der Gemeinde, in der Sie wohnen, beantragen.

Die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten erhalten Sie, wenn

  • der Antrag,
  • das Führungszeugnis,
  • der Auszug aus dem Gewerbezentralregister und die Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes vorliegen.

Sobald diese Unterlagen eingereicht wurden, wird die Aufstellerlaubnis innerhalb von einer Woche erteilt.

Bitte bedenken Sie dabei, dass ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister regelmäßig erst zwei Wochen nach Beantragung vorliegen.

Ab sofort können Sie die Erlaubnis online beantragen. Das Formular können sie auf dieser Seite herunterladen. Sie benötigen für die Antragstellung allerdings eine qualifizierte elektronische Signatur. Wenn Sie den Stand der Bearbeitung online verfolgen möchten (Tracking), müssen Sie Ihre E-Mail-Adresse angeben. So können wir Sie über den Eingang des Formulares und die Zugangsdaten für das Tracking informieren.

Achtung

Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH) benötigen Sie die Unterlagen für die juristische Person und zusätzlich für den geschäftsführenden Vertreter (zum Beispiel Geschäftsführer) ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Wenn Sie Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte aufstellen wollen, benötigen Sie zusätzlich für jeden Aufstellort (zum Beispiel jede Gaststätte) vorher eine Geeignetheitsbestätigung.

Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gemäß § 14 GewO anzumelden.

Gebührenrahmen

Je nach Betriebsmerkmal gestaffelt: 100 € bis 1.800 €
Zahlungsziel:
Zum Beispiel Aufsteller nur in der eigenen Gaststätte, Aufsteller in mehreren Betrieben und Spielhallen und ähnliches.

Voraussetzungen

  • Antrag nach § 33 c Absatz 1 GewO (Spielgeräte) - siehe rechts
  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
  • sofern vorhanden (zum Beispiel bei GmbH): Handelsregisterauszug
  • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz
  • Sozialkonzept