Ihr Kontakt
Auskunft BürgerserviceTelefon: 0 28 41 / 201-648, 201-653 und 201-654
Rechtslage seit 1. November 2015:
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug abzumelden.
Eine Abmeldepflicht besteht somit bei Personen, die
- ins Ausland verziehen oder
- ihre Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung) aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen.
Der Auszug ist vom Wohnungsgeber schriftlich zu bestätigen
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Das Melderegister wird in diesem Fall erst zum Datum des Auszugs fortgeschrieben.
Voraussetzung
Auszug aus einer gemeldeten Wohnung ohne Neubezug einer Wohnung im Bundesgebiet.
Erforderliche Unterlagen
- amtlicher Lichtbildausweis mindestens eines Meldepflichtigen
(Personalausweis oder Reise- beziehungsweise Nationalpass) - ausgefüllter und vom Meldepflichtigen unterschriebener Abmeldevordruck
(entfällt bei persönlicher Vorsprache) - ggfs. Vollmacht für eine beauftragte Person und deren Ausweis
(entfällt bei persönlicher Vorsprache) - Bestätigung des Wohnungsgebers
Die Abmeldepflicht besteht nicht, wenn die bisherige Wohnung aufgegeben wird und innerhalb des Bundesgebietes eine neue Wohnung bezogen wird. Die Meldebehörde in deren Zuständigkeitsbereich Sie ziehen, benachrichtigt automatisch die Behörde des bisherigen Wohnortes.
Wichtig
Abmeldungen sind gebührenfrei.
Den ausgefüllten Abmeldeschein können Sie der Stadt Moers auch einfach zusenden. Bitte fügen Sie eine Fotokopie Ihres Personalausweises oder Reisepass bei. Eine bestätigte Durchschrift übersendet die Stadt Moers an die von Ihnen angegebene Adresse.
Die Postanschrift
Stadt Moers
Fachbereich 4 - Ordnung und Bürgerservice
47439 Moers