Verfahren nach Straßenverkehrsrecht
Durch die städtische Verkehrsüberwachung werden Verkehrsverstöße geahndet. Die Verkehrsverstöße unterteilen sich in
- Geschwindigkeitsverstöße sowie
- Verstöße im ruhenden Verkehr.
Dabei handelt es sich um Haltverstöße und Parkverstöße. Die Betroffenen erhalten innerhalb von 5 Arbeitstagen entsprechende Verwarngeldangebote bzw. Anhörungsbögen.
Gebührenrahmen
Die Verwarngelder belaufen sich je nach Verstoß auf Beträge zwischen 5 und 35 Euro. Schwerwiegendere Verstöße (unter anderem erhebliche Geschwindigkeitsverstöße), werden im Rahmen von Bußgeldverfahren geahndet. Bußgelder können je nach Tat mehrere hundert Euro betragen und auch mit Fahrverboten bis zu 3 Monaten belegt werden.
Wenn ein Bußgeldbescheid erlassen wird, werden folgende Beträge erhoben:
- 5 Prozent der Bußgeldsumme, aber mindestens 25 Euro.
- 3,50 Euro für die Postzustellung mittels Postzustellungsauftrag.
Zahlungsart
Die Verwarngelder und Bußgelder können mit den üblichen Methoden auf die Konten der Stadtkasse Moers überwiesen werden. Die Mitarbeitenden der Bußgeldstelle sind nicht befugt, Bargeld anzunehmen.
Zuständigkeiten
Zuständig für die Überwachung des sogenannten ruhenden Verkehr und Überwachung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist die Stadt Moers.
Bearbeitungsdauer
Schriftverkehr wird innerhalb von 3 bis 5 Arbeitstagen bearbeitet. Bei persönlichem Erscheinen bearbeiten wir die Angelegenheit sofort.
Besonderheiten
- Sind die tatsächlichen Verursachenden bei Haltverstößen und Parkverstößen nicht feststellbar, werden den jeweiligen Halterinnen und Haltern die Kosten des Verfahrens gemäß § 25 a Straßenverkehrsgesetz auferlegt.
- Einsprüche gegen Bußgeldbescheide werden über die zuständige Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Moers zur Entscheidung weitergeleitet. Ein Einspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Moers, Fachdienst 8.3, einzulegen.
Fristen
Grundsätzlich sind Verwarngeldangebote innerhalb einer Woche nach Zugang des Verwarngeldangebotes zu begleichen. Nur damit erklären die Betroffenen ihr Einverständnis. Bei Überschreiten der Frist drohen den Betroffenen Bußgeldbescheide. Gegen diese Bescheide können die Betroffenen innerhalb von 14 Tagen Einspruch beim Bürgermeister der Stadt Moers, Fachdienst 8.3, einlegen.
Verkehrsordnungswidrigkeiten können gemäß § 26 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz nur innerhalb einer 3-monatigen Verjährungsfrist ab Tatdatum verfolgt werden.
Fahrverbot und Führerscheinabgabe
Bei der Bußgeldstelle der Stadt Moers, haben Sie auch die Möglichkeit Ihren Führerschein im Falle eines Fahrverbotes abzugeben.
Rechtliche Grundlagen
- Straßenverkehrsgesetz,
- Straßenverkehrsordnung,
- Ordnungswidrigkeitengesetz,
- Ordnungsbehördengesetz NW,
- Gemeindeordnung.
Städtischer Verkehrsüberwachungsdienst
Die Stadt Moers verfügt über einen Verkehrsüberwachungsdienst. Dieser unterteilt sich in Geschwindigkeitsüberwachung und Parkraumüberwachung. Die Überwachung erfolgt an allen Wochentagen und zu allen Zeiten also auch an Wochenenden und nachts.
Kontakt & Ansprechpartner
- Frau Maas
- Telefon: 0 28 41 / 201-138
- E-Mail: Gerlinde.Maas@Moers.de
- Frau Imamoto
- Telefon: 0 28 41 / 201-138
- E-Mail: Anke.Imamoto@Moers.de
- Frau Olberts
- Telefon: 0 28 41 / 201-624
- E-Mail: Heike.Olberts@Moers.de
- Frau Schneider
- Telefon: 0 28 41 / 201-621
- E-Mail: Stephanie.Schneider@Moers.de
- FD 8.3 Fachdienst 8.3 - Straßen- und Verkehrsrecht
- Anschrift: Rathausplatz 1, 47441 Moers
- Telefon: 0 28 41 / 201-616
- E-Mail: strassen.verkehrsrecht@moers.de