Aufenthaltsrecht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen
Staatsangehörige der Europäischen Union sowie ihre Familienangehörigen genießen grundsätzlich Freizügigkeit und sind somit von der Aufenthaltstitelpflicht befreit. Sie haben kraft Gesetzes ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und dürfen einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Das Recht, sich im Bundesgebiet aufhalten und arbeiten zu dürfen, wird mit folgenden Dokumenten nachgewiesen:
- Bescheinigung des Daueraufenthalts
- Aufenthaltskarte
- Daueraufenthaltskarte
Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte
Familienangehörige freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger erhalten eine Aufenthaltskarte als amtliche Bestätigung über das Bestehen ihres Aufenthaltsrechts. Nach 5jährigem Aufenthalt gelangen auch sie zu einem Daueraufenthaltsrecht, das mit der Daueraufenthaltskarte belegt wird.
Folgende Staaten gehören der Europäischen Union an:
Europäische Union | Europäische Union | Europäische Union |
---|---|---|
1. Belgien | 10. Italien | 19. Rumänien |
2. Bulgarien | 11. Lettland | 20. Schweden |
3. Dänemark | 12. Litauen | 21. Slowakei |
4. Deutschland | 13. Luxemburg | 22. Slowenien |
5. Estland | 14. Malta | 23. Spanien |
6. Finnland | 15. Niederlande | 24. Tschechien |
7. Frankreich | 16. Österreich | 25. Ungarn |
8. Griechenland | 17. Polen | 26. Vereinigtes Königreich |
9. Irland | 18. Portugal | 27. Zypern |
Hinweis für die jüngeren Beitragsstaaten:
Seit dem 01.05.2011 genießen die Mitgliedsstaaten
- Tschechien,
- Estland,
- Lettland,
- Litauen,
- Ungarn,
- Polen,
- Slowenien,
- Slowakei,
- Kroatien
die volle Freizügigkeit. Staatsangehörige dieser Staaten benötigen daher seit dem 01.05.2011 keine Arbeitsgenehmigung-EU mehr.
Die jüngsten Beitrittsstaaten der Europäischen Union
- Bulgarien und
- Rumänien
genießen noch nicht die volle Freizügigkeit. Ihre Staatsangehörigen benötigen zur Aufnahme einer Beschäftigung gegenwärtig noch eine besondere Arbeitsgenehmigung-EU.
Hinweis für Angehörige der Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz:
Die Bestimmungen zur Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen gelten für Angehörige der Staaten
- Island,
- Liechtenstein,
- Norwegen und
- Schweiz
sowie ihre Familienangehörigen entsprechend.
Gebühren:
Leistung | Gebühr |
---|---|
Freizügigkeitsbescheinigung | gebührenfrei |
Bescheinigung des Daueraufenthalts | 8 Euro |
Aufenthaltskarte ab dem 24. Lebensjahr | 28,80 Euro |
Aufenthaltskarte vor Vollendung des 24. Lebensjahres | 22,80 Euro |
Daueraufenthaltskarte ab dem 24. Lebensjahr | 28,80 Euro |
Daueraufenthaltskarte vor Vollendung des 24 Lebensjahres | 22,80 Euro |
Ausstellen einer Fiktionsbescheinigung | 13 Euro |
Kontakt & Ansprechpartner
- 4.1.2 Ausländerbehörde
- Anschrift: Rathausplatz 1, 47441 Moers
- Telefon: Die Telefonnummern der zuständigen Mitarbeitenden finden Sie in den jeweiligen <a class="intern" href="/de/ansprechpartner/fachdienst-4.1.2-auslaenderbehoerde/#Dienstleistungen">Dienstleistungen</a>. <strong>E-Mail: </strong><br /><a href="mailto:auslaenderbehoerde@moers.de" title="E-Mail an die Ausländerbehörde senden.">auslaenderbehoerde@moers.de</a> und <a href="mailto:termin-abh@moers.de" title="E-Mail an den Termin-Postkorb der Ausländerbehörde senden.">termin-abh@moers.de</a> <br />
- E-Mail:
- Herr Schmitz
- Telefon: 0 28 41 / 201-661
- E-Mail: L.Schmitz@Moers.de
- Frau Gores
- Telefon: 0 28 41 / 201-662
- E-Mail: S.Gores@Moers.de
- Herr Karakas
- Telefon: 0 28 41 / 201-664
- E-Mail: M.Karakas@Moers.de
- Frau Karagianni
- Telefon: 0 28 41 / 201-658
- E-Mail: C.Karagianni@Moers.de